Revision als unbegründet verworfen
Im August letzten Jahres hatte die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal als Schwurgericht den seinerzeit 52-jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte zum einen bewusst die „Arg- und Wehrlosigkeit“ des Opfers für seine Tat ausgenutzt hatte und zum anderen die Tat begangen hatte, weil er sich von dem Getöteten gedemütigt gefühlt habe, nachdem dieser den Verkauf eines Kraftfahrzeugs an den Angeklagten verhindert, und ihm außerdem, unter den Augen anderer Personen, ein Hausverbot erteilt hatte. Somit habe er sowohl das Mordmerkmal der „Heimtücke“ als auch das der „niedrigen Beweggründe“ erfüllt.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte sein Opfer vorsätzlich und planvoll getötet hat. Der Angeklagte habe nach Ansicht der Kammer sein, ihm mit dem Rücken zugewandtes Opfer in dessen Kfz-Werkstatt mit zwei Schüssen aus einer Armbrust attackiert und anschließend erdrosselt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Angeklagte bewusst die „Arg- und Wehrlosigkeit“ des Opfers für seine Tat ausgenutzt und somit das Mordmerkmal der „Heimtücke“ verwirklicht. Außerdem habe er die Tat aus „niedrigen Beweggründen“ begangen und somit ein weiteres Mordmerkmal erfüllt. Er habe die Tat begangen, weil er sich von dem Getöteten gedemütigt gefühlt habe, weil ihm der Getötete unter den Augen anderer Personen – ein Hausverbot erteilt habe.
Für die Kammer, die die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, ist eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, die nicht zugelassen wurde.
Quelle: Landgericht Frankenthal