Mit REVISION weitgehend gescheitert
Der frühere Göttinger Anwalt und Corona-Skeptiker Rainer Fuellmich ist mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) AZ.: 6 StR 359/25weitgehend gescheitert. Er ist nun rechtskräftig verurteilt, Spendengelder veruntreut zu haben. Das teilte der BGH am Dienstag mit. Der oberste Strafgerichtshof verwarf die Revision nicht vollständig: Statt ursprünglich geplanter 700.000 Euro würden nun rund 515.000 Euro bei Fuellmich eingezogen, hatte das Landgericht Göttingen bereits am Freitag erklärt. Die Karlsruher Richter beanstandeten jedoch nicht, dass die Göttinger Kammer bei der Haftstrafe auf die Anrechnung von fünf Monaten Untersuchungshaft verzichtet hatte. Sie hatte dem Angeklagten und seinen Verteidigern zuvor vorgeworfen, den Prozess bewusst zu verschleppen. Dies berichtete der NDR Hamburg.
Die Kammer des Landgerichts Göttingen hatte Fuellmich im April vergangenen Jahres wegen Untreue zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Sie sah es als erwiesen an, dass Fuellmich in zwei Fällen im Zusammenhang mit der Pandemie eingeworbene Spendengelder veruntreut hatte. Er hatte Mittel der „Stiftung Corona-Ausschuss“ auf Privatkonten umgeleitet und damit Kredite getilgt, seinen Garten umgestaltet und ein Scheidungsverfahren finanziert.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. April 2025 überwiegend als unbegründet verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass fünf Monate der erlittenen Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verwendete der Angeklagte früherere Rechtsanwalt Füllmich, Spendengelder für die von ihm ins Leben gerufene „Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.G.“ in Höhe von insgesamt 700.000 Euro für eigene Zwecke. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision führte zu einer geringfügigen Korrektur des Einziehungsausspruchs und hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben; die Entscheidung des Landgerichts, einen Teil der Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), hielt einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Göttingen vom 24. April 2025 – 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23)











