Revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Heimtücke-Mordes an ihren Kindern zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Revision der Angeklagten daher verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig (Beschluss vom 14. Mai 2024 – 1 StR 124/24).
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte ihre beiden sieben und neun Jahre alten Kinder vor Ostern 2023 zu einem einwöchigen Umgangskontakt zu sich; das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Söhne war dem Vater durch das Familiengericht übertragen worden. Angesichts des bevorstehenden Urlaubs der Kinder mit ihrem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin beschloss die Angeklagte, das aus ihrer Sicht bestehende Unrecht zu beenden und zu demonstrieren, dass sie in der Lage sei, sich die Kinder zurückzuholen. Sie entschloss sich daher, ihre beiden Söhne und im Anschluss sich selbst zu töten. Zunächst verabreichte die Angeklagte den ahnungslosen Kindern Medikamente mit so starker zentralnervöser Dämpfung, dass diese zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage waren. Dies bewusst ausnutzend erstickte die Angeklagte sodann die in ihren Kinderzimmern im Bett liegenden Söhne. Bei Begehung der Tat war die Angeklagte, die auf Grund einer früher erlittenen Hirnblutung an einer organischen Persönlichkeitsstörung litt, in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
Vorinstanz LG Mannheim – Urteil vom 22. Dezember 2023 – 1 Ks 200 Js 11762/23
Verdacht des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen
Die Angeklagte, die sich in Untersuchungshaft befindet, soll im Jahr 2005 eine Hirnblutung erlitten haben, die zu einer Hirnschädigung und damit verbunden in der Folgezeit zu einer Persönlichkeitsstörung geführt habe. Im Jahr 2013 habe die Angeklagte geheiratet; aus dieser Ehe seien zwei 2013 bzw. 2015 geborene Kinder hervorgegangen. Seit Herbst 2018 habe das Ehepaar aufgrund des Auszugs der Angeklagten getrennt gelebt. Die Kinder sollen sich abwechselnd bei der Angeklagten bzw. dem Vater aufgehalten haben.
In den vergangenen Jahren soll sich bei der Angeklagten krankheitsbedingt die irrationale und unkorrigierbare Überzeugung gebildet haben, ihre Kinder seien aufgrund angeblicher psychischer und körperlicher Misshandlungen durch ihren Vater existenziell gefährdet.
Aufgrund ihrer Erkrankung soll sie vermutlich am Abend des 07.04.2023 zu dem Entschluss gekommen sein, dass der einzige Ausweg aus dieser existenziellen Gefährdung die Tötung ihrer eigenen Kinder sowie im Anschluss ihre eigene Tötung sei. In Ausführung dieses Vorhabens soll sie vermutlich am späten Morgen bzw. frühen Nachmittag des 08.04.2023 ihre ahnungslosen Kinder mit Medikamenten sediert und diese anschließend auf nicht näher bekannte Weise erstickt haben. Am Vormittag des Folgetages soll sie per E-Mail gegenüber der Polizei mitgeteilt haben, dass sie etwas Schlimmes begangen habe, und zudem die Polizei zum Kommen aufgefordert haben. Im Anschluss soll sie versucht haben, sich das Leben zu nehmen.
Aufgrund der Erkrankung der Angeklagten steht die Möglichkeit im Raum, dass diese zum Zeitpunkt der Tatbegehungen vermindert schuldfähig war.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 116/2024 vom 24.05.2024