Fall muss nun neu geprüft werden
Die Ausschreitungen in Chemnitz 2018 bleiben auch acht Jahre später noch ein Fall für die Justiz. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil vom Landgericht aufgehoben, mit dem das Verfahren gegen einen mutmaßlichen Beteiligten eingestellt worden war. Freisprüche drei weiterer Angeklagten wurden bestätigt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte Revision eingelegt.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. August 2025 entschieden. Das Landgericht hat drei Angeklagte von dem Vorwurf des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in elf tateinheitlichen Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und das wegen gleicher Vorwürfe geführte Verfahren gegen den weiteren Angeklagten R eingestellt. Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der anderen Angeklagten gewendet hat, hatten die Revisionen keinen Erfolg. Insoweit ließ sich nicht nachweisen, dass sie sich der Gruppe um den Angeklagten R angeschlossen hatten, um Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Freisprüche sind insoweit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 1. September 2018 in Chemnitz zu Gewalttätigkeiten gegen Teilnehmer einer „Herz statt Hetze“-Kundgebung. Der Angeklagte R sei mit einer Gruppe durch die Innenstadt gezogen, um aus dieser heraus Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungsdelikte zu begehen. Da ihn aber kein Zeuge bei der Vornahme von Körperverletzungshandlungen gesehen habe, sei seine Beteiligung insoweit nicht festzustellen. Er habe zwar andere Personen beleidigt und bedroht, die zur Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge der Geschädigten seien jedoch nicht fristgerecht gestellt worden. Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs scheide aus, weil die Gruppe nicht genug Personen umfasst habe, um die vom Tatbestand vorausgesetzte Menschenmenge annehmen zu können. Das Landgericht hat das den Angeklagten R betreffende Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Die anderen drei Angeklagten hat es von den ihnen zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Angeklagten an den Taten beteiligt waren. Die Überprüfung des Urteils hat nur Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten R ergeben. Der 5. Strafsenat hat das ihn betreffende Urteil deswegen aufgehoben. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob sich der Angeklagte R, ohne eigenhändig zugeschlagen zu haben, dennoch als Mittäter oder Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte. Über den Fall hat der STERN ausführlich berichtet https://www.stern.de/politik/deutschland/themen/chemnitz-4160960.html
Vorinstanz:
Landgericht Chemnitz – Urteil vom 27. August 2025 – 2 KLs 373 Js 96/21 jug











