Mutter und Stiefvater zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt – Urteil ist rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof Karlsruhe hat durch Beschluss vom 29. Mai 2024 – Az.: 6 StR 194/24 das Urteil des Landgericht Hannover bestätigt. Das hatte die beiden Angeklagten – Mutter und Stiefvater des Tatopfers – jeweils wegen Mordes und weiteren Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen quälten und misshandelten die Angeklagten einvernehmlich aus „erzieherischen Gründen“ den vierjährigen Jungen und seine zwei Jahre ältere Schwester. Anfang Januar 2023 schlugen sie mit einem „Fleischklopfer“ auf Körper und Kopf des auch durch Nahrungsentzug geschwächten Jungen ein, der drei Tage später an den Folgen innerer Blutungen und eines Schädel-Hirn-Traumas verstarb. Aufgrund der Verletzungen und des schlechten Allgemeinzustands erkannten die Angeklagten, dass der Junge qualvoll versterben würde, und nahmen dies billigend in Kauf, weil sie sich in ihrer Beziehung durch den Jungen gestört fühlten.
Die auf die Revision der Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung durch den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Urteil vom 11. Dezember 2023 – 34 KLs 9/23
Vorschriften aus dem StGB:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft
(2) Mörder ist, wer … sonst aus niedrigen Beweggründen, …oder grausam … einen Menschen tötet.
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn……
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet … .
Quelle: BGH Karlsruhe